§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Kleeblätter 21 e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen
- Der Sitz des Vereins ist Mönchengladbach.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
- Der Verein ist eine Vereinigung von Eltern und Familien zur Förderung und Interessenvertretung von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Trisomie 21.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck der Körperschaft ist, die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung, inbesondere für Menschen mit Trisomie 21 und deren Angehörige.
- Der Verein darf alle sonstigen Geschäfte betreiben, die der Erreichung und Förderung des Hauptzwecks des Vereins unmittelbar oder mittelbar dienlich sind. Er kann sich an anderen Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art beteiligen und solche gründen oder übernehmen. Er kann andere wegen Gemeinnützigkeit oder Mildtätigkeit steuerbegünstigte Organisationen, die den selben Hauptzweck verfolgen, unterstützen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Weiterbildung/Fortbildung
- Öffentlichkeitsarbeit
- Beratung/Sprechstunde
- Freizeitgestaltung
- Austausch/Selbsthilfe
- Inklusion/Politik
- Therapieangebote
- Die Mittel des Vereins bestehen vorwiegend aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden, im Übrigen aus sonstigem Vermögen, wie z.B. Erbschaften und Vermächtnissen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft
- Aktives Mitglied des Vereins können natürliche Personen werden, die den Vereinszweck nach § 2 unterstützen und einen persönlichen Bezug zu Trisomie 21 haben.
- Passives Mitglied können natürliche und juristische Personen werden. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht und bedürfen bei Vereinsveranstaltungen der Zustimmung/Genehmigung des Vorstandes.
- Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag, der bis zum 31.01.eines Kalenderjahres fällig ist und auf der jährlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird.
- Der Vorstand ist berechtigt, auf begründeten Antrag den Mitgliedsbeitrag im Einzelfall zu ermäßigen oder zu stunden.
- Die Mitglieder sind bemüht, sich aktiv in den Verein einzubringen und weitere Mittel zu beschaffen.
- Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Ehrenmitglieder ernannt werden.
- Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages befreit.
§4 Aufgaben des Vorstands
- Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Mitgliederversammlung ist darüber hinaus einzuberufen, wenn dies mindestens 20 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen verlangen.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Zwischen der Einladung und dem Termin der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 2 Wochen liegen.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
- Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme.
- Satzungsänderungen können nur mit der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
- Die Mitgliederversammlung wählt alle zwei Jahre zwei neue Kassenprüfer.
- Der Vorstand kann den Ausschluß von Mitgliedern beschließen.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt
- durch Tod,
- durch Austritt,
- durch Ausschluss,
- bei Löschung der juristischen Person.
- Die Austrittserklärung kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen und muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
- Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
- Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die entscheidet.
§6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- a) der Vorstand
- b) die Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeweils ein Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt ist.
- Der Vorstand besteht aus mindestens drei und maximal fünf Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus:
- dem 1. Vorstand
- dem 2. Vorstand / Schriftführer
- dem Kassierer
- Der Vorstand bestimmt aus seiner Reihe den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden/Schriftführer, den Kassierer.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder auf Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so kann sich der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Nachwahl ergänzen. Die Amtszeit des Vorstandes endet immer mit der nächsten gültigen Vorstandswahl.
- Eine Wiederwahl ist möglich.
- Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung für seine Geschäftsführung verantwortlich und hat jährlich einen Jahresbericht und einen Kassenbericht zu erstatten.
- Der Vorstand beschließt insbesondere über die Verwendung der Mittel.
- Beschlüsse des Vorstandes bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.
- Die Vorstandssitzungen finden regelmäßig alle 6-8 Wochen statt. Der 1. Vorsitzende lädt dazu mindestens eine Woche vorher ein.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- den Jahresbericht des Vorstandes entgegenzunehmen,
- den Jahresabschluss für das abgelaufene Geschäftsjahr festzustellen,
- den Vorstand zu entlasten,
- Satzungsänderungen zu beschließen,
- die Kassenprüfer zu bestimmen.
§9 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins tritt ein durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Mehrheit von ¾ der bei einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder des Vereins.
- Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft (Vorschlag: Aktion Freizeit behinderter Jugendlicher in Mönchengladbach) zwecks Verwendung für Menschen mit Trisomie 21.
§10 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung am 16.02.2018 beschlossen.
Sie tritt in Kraft, sobald die Änderung der Satzung des Vereins ins Vereinsregister eingetragen wurde.
Der Verein wurde am 20.06.2014 ins Vereinsregister eingetragen.